In der BGZ ist das Untervermieten der eigenen Wohnung möglich, sofern die geltenden Rahmenbedingungen eingehalten werden. Ob diese erfüllt sind, klärt die Verwaltung jeweils im Einzelfall ab. Strikte verboten ist hingegen die Vermietung über Online-Plattformen wie Airbnb.
Die Untermiete ist in der Schweiz gesetzlich im Obligationenrecht geregelt. Im Zentrum steht dabei der Passus, dass der Vermieterin durch die Untermiete keine Nachteile entstehend dürfen. Was dies konkret bedeutet, hat die BGZ in den Statuten und in den «Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag» konkretisiert. Für die Genossenschafter/innen in der BGZ gelten bei der Untermiete unter anderem folgende Regeln:
Wir bitten Sie uns das Formular Antrag zur Untermiete ausgefüllt einzureichen. Bitte legen Sie diesem eine Ausweis- oder ID-Kopie des Untermieters bzw. der Untermieterin bei. Bei Fragen oder Unklarheiten dürfen Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Der Mieterschaft der BGZ ist es strengstens untersagt, ihre Wohnungen oder einzelne Zimmer über Airbnb oder ähnliche Plattformen unterzuvermieten. Denn dadurch würden die geltenden Bestimmungen zur Untermiete verletzt: Erstens ist es verboten, aus der Untervermietung der Wohnung Profit zu schlagen, zweitens muss jede einzelne Untervermietung von der BGZ bewilligt werden und drittens müsste jede Untermiete beim Kreisbüro angemeldet werden. Diese Kriterien können bei einer Vermietung der Wohnung über das Internet unmöglich eingehalten werden. Die Verwaltung der BGZ führt regelmässig Kontrollen durch, ob Mietende ihre Wohnung oder einzelne Zimmer über Airbnb anbieten.