• BZO 2016: Teilinkrafttreten schafft Planungssicherheit

    Zürich wird sich auch in den nächsten Jahren dynamisch entwickeln und vor allem weiterwachsen. Das Inkrafttreten der BZO 2016 trägt diesem Umstand Rechnung und schafft Planungssicherheit für die BGZ.

    Gemäss Raumplanungsgesetz müssen die Nutzungspläne der Gemeinden periodisch, jedoch spätestens nach fünfzehn Jahren, überprüft und angepasst werden. Die letzte Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich wurde 1999 durchgeführt. Trotz der grundsätzlich positiven Erfahrung mit der BZO 1999 gab es wichtige Gründe, diese zu überprüfen und in einzelnen Teilen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

    Gewappnet für Zürichs bauliche Zukunft

    Zürich wird sich auch in den nächsten Jahren dynamisch entwickeln. Mit dem Ziel, diese Entwicklung qualitätsvoll zu gestalten, wurden bei der Teilrevision folgende Schwerpunkte gesetzt:

    • Wohnquartiere differenziert und qualitätsvoll verdichten
    • Flächen für Industrie und Gewerbe sichern
    • Flächen für die Erfüllung öffentlicher Anlagen festlegen
    • Wertvolle Ortsbilder und Quartier-Strukturen erhalten
    • Frei- und Grünräume vielfältig nutzen
    • Publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen fördern

    Die BZO 2016 hat nicht zum Ziel, generell höhere Ausnützungen zu ermöglichen. Fehlentwicklungen wie beispielsweise das seit der Revision des Planungs- und Baugesetztes mögliche «Zürcher Untergeschoss» (hinsichtlich der Ausnützungsziffer von der Anrechenbarkeit befreit) wurden korrigiert.

    ISOS bedingt Interessenabwägung

    Gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz erstellt der Bundesrat das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, genannt ISOS. Als letzte Grossstadt wurde auch für Zürich ein Inventar erstellt und 2016 festgesetzt – bei der Erarbeitung der BZO lag somit erst der Entwurf vor. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung muss das ISOS auch bei der kantonalen und kommunalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden. «Berücksichtigen», heisst, die Interessen an der Schonung der im ISOS bezeichneten Objekte in die Planung einbeziehen und gegen andere mit der Planungstätigkeit verfolgte Interessen abzuwägen – z.B. Verdichtungsinteressen, nachhaltige Stadtentwicklung, preis-günstiger Wohnungsbau, Verkehrs- und Versorgungsinteressen. Es erklärt sich von selbst, dass bei der Gewichtung dieser Interessen die Meinungen erheblich voneinander abweichen können.

    Gegen die am 1. September 2017 publizierte BZO-Revision sind insgesamt 32 Rekurse beim Baurekursgericht eingegangen, was sehr wenig ist. Der Rekurs des Zürcher Heimatschutzes stellte die BZO 2016 hinsichtlich Berücksichtigung des ISOS als einzige Partei weitreichend in Frage. Dieser Umstand verhinderte somit auch eine Teilinkraftsetzung. Dank einem aussergerichtlichen Vergleich konnte das gewichtigste Rekursverfahren nun beigelegt werden und die Stadt Zürich hat am 16. Juli 2018 beim Baurekursgericht einen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens gestellt.

    Eine Teilinkraftsetzung ist nun auf den 1. November 2018 geplant. Für die BGZ bedeutet diese Entwicklung, dass die Planungen gemäss unserem Bauleitbild umgesetzt werden können.